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Kosten einer anwaltlichen Beratung & Tätigkeit












Anwaltliche Beratung
ohne weiterführende Tätigkeit

Anwaltliche Beratung ist eine Dienstleistung und somit kostenpflichtig. Benötigen Sie zu­nächst nur eine Beratung, an die sich keine weitere anwaltliche Tätigkeit an­schließt, ist diese kosten­pflichtig. Die Kosten bemessen sich nach Aufwand und Zeit.

Weiterführende anwalt­liche Tätigkeit
nach Erstberatung

Schließt sich an die erste Beratung einer weiterführenden anwaltlichen Tätigkeit an, werden die Kosten der erfolgten Beratung auf die weiterführenden Kosten an­ge­rech­net. Im Rahmen der außer­gerichtlichen Tä­tig­keit kann eine gesonderte Ver­gü­tungs­ver­ein­barung (Stundenhonorar oder Pau­schal­honorar) vereinbart werden. Wird keine Ver­gü­tungs­ver­ein­barung geschlossen, er­folgt die Abrechnung auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes, wobei sich die Gebühren nach dem Ge­gen­stands­wert der gegenständlichen Angelegenheit bemessen.

Auch bei einer gerichtlichen Tätigkeit hängen die Gebühren von der Höhe des Streitwerts ab. Eine Abrechnung unterhalb der gesetzlichen Gebühren ist den Rechts­anwälten untersagt.

Beratungshilfe für anwaltliche Tätigkeit

Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, besteht die Möglichkeit bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe für die avisierte Beratung zu beantragen. Das hierfür notwendige Antragsformular finden Sie unter folgendem Link:

Bringen Sie den vom Gericht ausgestellten Berechtigungsschein und Ihren zu tra­gen­den Eigen­anteil von 15 € sodann zum Be­ra­tungs­gespräch mit.

Für eine gerichtliche Tätigkeit wären Pro­zess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu be­an­tra­gen. Das notwendige Formular zur Er­klä­rung über Ihre persönlichen und wirt­schaft­lichen Verhältnisse finden Sie hier:

Soweit Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, wird Ihre Ver­siche­rung zu­min­dest meistens die Kosten einer Beratung übernehmen. Ob und welche Kosten übernommen werden, hängt von dem Ihrerseits abgeschlossenen Vertrag ab. Dies können/sollten Sie vorab bei Ihrer Versicherung erfragen. Selbstverständlich übernehme auch ich gern die Einholung der Deckungs­anfrage bei Ihrer Versicherung.

Sie haben Fragen?

Ich freue mich auf Ihren Anruf, Ihren Besuch in meiner Kanzlei oder Ihre E-Mail.

Ihre Romy Ortel